Lexikon der häufig genannte Begriffe:

 

ABGHKMNRSTUW
An-/Abmeldekosten
Sie gehören beim Totalschaden zu den erstattungsfähigen Kosten.

Auslagenpauschale
Jeder, der einen Unfall hat, muss rennen, telefonieren, tun und machen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Hierfür hat er natürlich Auslagen (Telefonkosten, Fahrkosten etc.). Die Rechtsprechung spricht Ihnen hierfür eine Auslagenpauschale zu, die Sie ohne Nachweis der tatsächlich entstandenden Kosten geltend machen können. Kurioserweise ist die Höhe dieser Pauschale regional unterschiedlich. Sie tendiert zwischen 15,- € und 25,- €.

Bagatellschaden
Bei einem Schaden, der auch für einen Laien ersichtlich unter 750,- € liegt, könnte auf die Einschaltung eines Sachverständigen verzichtet werden. Hier kann aber auch ein Kurzgutachten erstellt werden, um eine korrekte Beweissicherung durchzuführen.
Gutachterkosten
Die anfallenden Gutachterkosten gehören zum Schaden und sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Haftpflichtschaden
Gem. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Darunter fallen der Fahrzeugschaden, Personenschaden, Schmerzensgeld, Leihfahrzeugkosten, Bekleidung, Nutzungsausfall, Wertminderung u.a.m. Dabei soll der Geschädigte finanziell so gestellt werden, als sei der Unfall nicht passiert. An die Stelle des Schädiger tritt im Falle eines Kraftfahrzeugunfalles gem. § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes seine Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte muss nicht den alten Zustand wiederherstellen lassen, er kann auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (Abrechnung nach Gutachten) (Siehe auch: Schadensminderungspflicht).
Kaskoschaden
Die Schadensregulierung bei einem selbstverschuldeten Unfall hängt im Wesentlichen von den Vertragsbedingungen ab, die in den §§ 12 und 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) festgelegt sind. Bei der Kaskoversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung, die sich ausschließlich auf Fahrzeugschäden erstreckt. In der Regel wird der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen haben.

Kaskoschäden werden durch Versicherungssachverständige oder von Versicherungen beauftragte Sachverständige begutachtet. Keine freie Wahl des Sachverständigen!

Merkantile Wertminderung
Der merkantile Minderwert stellt den Betrag dar, den ein potentieller Käufer weniger für das reparierte Fahrzeug bieten wurde, als für ein gleiches ohne Unfallschaden. Es handelt sich hier um einen fiktiven Wert.

Bei Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, wird eine Wertminderung nicht mehr in Betracht kommen. Die merkantile Wertminderung kann nach verschiedenen Verfahren ermittelt werden (Ruhkopf- Sahm, Halbgewachs, Heintges und andere). Einfluß auf die Höhe der merkantilen Wertminderung hat besonders das Alter und die Marktgängigkeit des verunfallten Fahrzeuges (Siehe auch: technische Wertminderung).

Mietfahrzeugkosten
Diese Kosten werden in der Regel für die Zeit der Reparatur erstattet. Nehmen Sie einen Mietwagen nicht in Anspruch, besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Nutzungsausfallentschädigung
Anstelle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann der Geschädigte sich auch eine Nutzungsausfallentschädigung erstatten lassen. Jedoch nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht nutzbar war (während der Reparaturdauer oder für die Zeit der Wiederbeschaffung). Der Nachweis ist durch den Geschädigten zu führen.

Die PKW`s sind in 11 Klassen von A bis L eingeteilt. Die Zweiräder sind in 9 Klassen (10,- € bis 66,- €) eingeteilt

Reparaturkosten
Zu den Reparaturkosten zählen:

  • Arbeitskosten,
  • Ersatzteilkosten,
  • Lackierungskosten,
  • Nebenkosten,
  • Umbaukosten,
  • Verbringungskosten (vom Reparaturbetrieb zur Lackiererei und zurück).
Restwert
Den Restwert ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung des Schadensbildes auf dem regionalen Markt. Es werden mitunter von der Versicherung spezielle Restwertaufkäufer benannt, die besonders hohe Aufkaufpreise in Aussicht stellen. Auf diese muss der Geschädigte in der Regel nicht eingehen.
Schadensminderungspflicht
Der Geschädigte darf aus dem Schadensereignis keinen Vorteil ziehen und die Erstattung unverhältnismäßig hoher Kosten verlangen.
Technische Wertminderung
Eine technische Wertminderung kann, im Gegensatz zu früher, aufgrund der modernen Reparaturmethoden bei sachgerechter Instandsetzung nicht mehr geltend gemacht werden.

Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug völlig zerstört ist oder aus technischen Gründen eine Reparatur unmöglich ist (Siehe auch: Wirtschaftlicher Totalschaden, unechter Totalschaden).

Unechter Totalschaden
Dieser liegt vor, wenn die Summe der kalkulierten Reparaturkosten und des Restwertes den Wiederbeschaffungswert überschreiten (Siehe auch: Technischer Totalschaden, wirtschaftlicher Totalschaden).
Wiederbeschaffungswert
Das ist der Kaufpreis, den der Geschädigte beim Ankauf eines gleichwertigen und gleichartigen Fahrzeuges bei einem seriösen Kfz-Händler bezahlen muss. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind zu berücksichtigen:

  • Grundwert gem. Markterhebung (Schwacke-Liste, DAT) für gleichen Typ und gleichen Baujahrs, sowie Korrekturwert für den Zulassungsmonat,
  • Laufleistung (Abwertung für Mehrkilometer, Aufwertung für Minderkilometer),
  • Sonderausstattung,
  • Erhaltungs- und Pflegezustand, Zustand der Bereifung,
  • nicht reparierte Altschäden / unsachgemäß reparierte Vorschäden,
  • werterhöhende Reparaturen.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes, der für das verunfallte Fahrzeug zu erzielen ist. Wollen Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren, so dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% (130%-Regel) überschreiten (Siehe auch: Technischer Totalschaden, unechter Totalschaden).