Volle Erstattung der Gutachterkosten auch bei Quote

 
Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Gutachterkosten auch dann in voller Höhe erstatten, wenn der Geschädigte eine Mithaftungsquote trägt. Das hat auch das Oberlandesgericht Rostock entschieden (Urteil vom 25.2.2011, Az: 5 U 122/10).

Das ist ungewohnt, aber sinnvoll: Wenn der Geschädigte den Schaden nach Quote beziffern will, muss er ein „ganzes“ Gutachten haben.

Zu den Gutachtenkosten das OLG wörtlich: „… weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muss; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen … .”

Der Senat weist dann auch noch darauf hin, dass es dem Sachverständigen unmöglich ist, ein Gutachten über den quotalen Schaden zu erstellen. Im gleichen Sinne hatte auch schon das AG Siegburg mit Urteil vom 31.3.2010, Az: 111 C 10/10 entschieden.