Ihr Recht als Geschädigte/r: Gutachter-Infos

 
Vorab bemerkt: die Hinweise in den nachfolgenden Gutachter-Infos sind ein Anhalt und ersetzen nicht die professionelle Rechtsberatung!

Info 1:
Sie müssen sich nicht an Sachverständigen-Organisationen (z.B. DEKRA oder CarExpert) verweisen lassen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen.
Info 2:
Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keinen Nachweis darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
Info 3:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug so reparieren zu lassen, dass die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges um nicht mehr als 30 % übersteigen.
 
 
Weitere Gutachter-Infos:

Sie haben das Recht, mit der Durchführung Ihrer Ansprüche im Falle eines Unfalles einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwaltes zahlt in der Regel (bis auf extreme Ausnahmen) die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswertes sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Die Kosten dieses Gutachtens muss die Versicherung des schuldigen Unfallgegners übernehmen.

Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Kurzgutachten abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag z.B. in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Es steht Ihnen frei, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung des schuldigen Unfallgegners kann nicht verlangen, dass Sie die Reparatur in einer anderen Werkstatt, insbesondere einer Partnerwerkstatt dieser Versicherung, durchführen lassen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt.

Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie möglichst ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen kann. Wenn Sie kein Mietfahrzeug benötigen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie die Reparatur durchführen lassen möchten oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Verkehrsanwälte sprechen hier von „fiktiver Schadensberechnung“.

Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären z.B. Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, das Fahrzeug beschädigt weiter zu nutzen oder auch die Reparatur selbst durchzuführen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt.

Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Eine Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages besteht nicht. Sie haben also das Recht, das zu wählen, was für Sie selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Lediglich die Mehrwertsteuer wird nur nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung erstattet.

Im Falle eines Totalschadens haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges. Bei der Bemessung des Restwertes sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Motorrad-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sog. „Internet-Restwertbörsen“ werden bei der Bestimmung des Restwertes nicht berücksichtigt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.